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So kannst Du als Website-Betreiber Unterlassungsklagen und „Schmerzensgeld“ vermeiden

Erfahrungen aus der Praxis

Spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordung ist nicht mehr strittig, dass eine dynamische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt. Im Verfahren vor dem Landgericht München hatte die Betreiberin einer Internetseite Google Fonts dynamisch in ihre Website eingebunden, ohne dafür vorab (über ein Consent-Banner) von jedem Besucher eine Einwilligung einzuholen. Daran störte sich der Kläger und verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Er bekam Recht und 100 € „Schmerzensgeld“ zugesprochen. Um dieses Risiko für evodion auszuschließen, haben wir alternative Vorgehensweisen evaluiert und uns dann für den lokalen Einsatz und das Hosting auf dem eigenen Server entschieden.

Hier die Optionen:

1.       Datenschutzkonformer Einsatz der Google Webfonts

Google Fonts herunterladen, auf dem eigenen Server speichern und lokal verwenden. - Das funktioniert so:

Überprüfung der Internetseite mit dem »Netzwerkanalyse«-Tool der Webdeveloper-Tools des Browsers. Findet sich dort ein Eintrag, der »fonts.googleapis.com« oder »fonts.gstatic.com« beinhaltet, werden Server von Google aufgerufen.

Identifizieren der Schriftarten und Schrifttypen, die auf der Webseite verwendet werden.

Lokales Einbinden der gewählten Schriftarten. Google Fonts downloaden und auf Website hochladen sowie CSS der Website anpassen.

Test der Ladezeit der Webseite(GTmetrix). Weiter beschränken bei zu langen Ladezeiten.

Verbindung zum Google-Server trennen.

2.       Google Fonts datenschutzkonform nach Zustimmung laden

Falls Du die Fonts weiterhin direkt über einen Google Server lädst, muss dafür die Einwilligung Deiner Besucher eingeholt werden. Beispielsweise über die Cookie-Lösung „Real Cookie Banner“ oder andere Plugins. Je nach Cookie-Lösung findet man in der Dokumentation des Anbieters die spezifische Anleitung.

Der rechtliche Rahmen: Zunächst einmal gestattet Google die kommerzielle Nutzung seiner Schriften auf allen Websites. Google empfiehlt primär aus Performance-Aspekten, die Fonts für Websites von seinen Servern zu laden, schließt aber die lokale Nutzung nicht aus. Google erlaubt sogar ausdrücklich den Download und die Nutzung seiner Fonts auf eigenen Systemen. Der Begriff „lokale Nutzung“ ist immer missverständlich (es könnte auch die lokale Nutzung auf einem PC gemeint sein), im folgenden wird jedoch erneut von einer Nutzung auf Websites gesprochen. Wir schließen hieraus, dass Google die Nutzung seiner Schriften auf dem eigenen Webserver gestattet. (Der Autor ist kein Fachanwalt, insofern empfehlen wir eigene Recherchen und übernehmen keine Haftung in diesem Zusammenhang)

3.       Lokales Hosting von „eigenen“ Typefonts

Lizenz-Erwerb und lokales Hosting der „eigenen“ Schrift, diesen Weg haben wir bei evodion beschritten. Unser Partner, Swiss Typefaces, stellt die Webfonts immer inklusive, ohne zusätzliche Kosten, bereit. Alle relevanten Dateiformate stehen zum Selbsthosten zur Verfügung. Mit Erwerb unserer Lizenz können wir die gewählten Schriftarten unbegrenzt und in einer beliebigen Anzahl von Medien verwenden: Print, Websites, mobile Apps, elektronische Publikationen, Videos und Filme, Merchandising usw. Die Lizenzgilt für 10 Rechner im Unternehmen, zeitlich unbegrenzt und ohne weitere Gebühren.

Die Umstellung unserer Website auf lokales Hosting der neuen Schrift war kurzfristig umgesetzt. Sie gibt uns Sicherheit in Bezug auf die DSGVO, ermöglicht uns professionelles Arbeiten und Gestalten unserer Medien im Rahmen unseres Corporate Designs. Wobei wir von Updates, neuen Charakters oder Features unserer lizenzierten Schriftart zusätzlich profitieren.